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U 2015 15

politische Rechte

Graubünden · 2016-04-12 · Deutsch GR
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Aufenthaltsbewilligung | Fremdenpolizei

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 A._____ ist nepalesischer Staatsangehöriger. Am 10. Juli 2009 heiratete er in Nepal B._____, welche sich in der Schweiz niedergelassen hatte und den Familiennachzug von A._____ beantragte. Per 3. März 2010 wurde A._____ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 22. August 2014 erteilt.

E. 2 Das Zusammenleben bereitete in der Folge Schwierigkeiten, welche zu gesundheitlichen Probleme bei der Ehefrau führten. Das Bezirksgericht C._____ berechtigte das Ehepaar daraufhin, per August 2012 getrennt zu leben. Nachdem diverse Sitzungen mit einem Ehetherapeuten und eine psychiatrische Behandlung der Ehefrau keine Änderung der Situation herbeiführten, leitete das Amt für Migration und Zivilrecht (nachfolgend AFM) im Oktober 2013 das Verfahren für den Widerruf der Aufenthalts- bewilligung von A._____ ein.

E. 3 Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 widerrief das AFM die Aufenthalts- bewilligung von A._____ und setzte die Frist zur Ausreise aus der Schweiz auf den 15. März 2014. Begründet wurde der Widerruf im We- sentlichen mit der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ehe.

E. 4 Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 7. März 2014 Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend DJSG). Er brachte vor, dass der Ehewille nie erloschen sei und sich der Gesundheitszustand der Ehefrau inzwischen so gebessert habe, dass sie sich eine Rückkehr des Ehemannes in die eheliche Wohnung wünschen würde. Diese Rückkehr benötige jedoch eine gewisse Zeit. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens trennte sich das Ehepaar per Septem- ber 2014 erneut. Am 19., mitgeteilt am 27. November 2014, wurde die kinderlos gebliebene Ehe vor dem Bezirksgericht C._____ geschieden. Dieses Urteil ging am 22. Dezember 2014 beim AFM ein. Aus Ziffer 6 dessen Erwägungen geht hervor, dass gemäss Aussage von A._____ er

- 3 - und seine Ehefrau lediglich in den Monaten März und April 2014 wieder zusammengelebt hätten. Mit Verfügung vom 5., mitgeteilt am 6. Januar 2015, kam das DJSG zum Schluss, dass das AFM die Aufenthaltsbewilli- gung von A._____ zu Recht widerrufen habe und wies die Beschwerde in der Folge ab.

E. 5 Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. Februar 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er in seinem Heimatland sozial und familiär völlig isoliert leben müsste ohne berufliche Perspektive und ohne Chance auf ein würdevolles Leben und Arbeit. Ausserdem befinde er sich in einer instabilen psychischen Verfassung, für deren Behandlung in seinem Her- kunftsland eine fachliche psychiatrische Behandlung nicht gewährleistet sei. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer dagegen gut integriert und sein Verhalten klaglos.

E. 6 Das DJSG beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verwies in ihrer Begründung in erster Linie auf die angefochtene Verfügung; einzig in Bezug auf die Dauer des ehelichen Zusammenlebens stellt sie fest, dass dieses nur in den Monaten März und April 2014 stattgefunden habe und nicht wie in der angefochtenen Verfügung zu Gunsten des Be- schwerdeführers angenommen bis im September 2014. Im Übrigen gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer gegenwärtig unter gesundheitlichen Problemen leiden würde.

E. 7 Am 20. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste des Kantons Graubünden (nachfolgend PDGR) vom Vortag ein, in welchem dessen stationärer Aufenthalt auf der Akut- station vom 8. – 20. Januar 2016 bescheinigt wurde; der Beschwerdefüh-

- 4 - rer sei aufgrund einer massiven psychischen Dekompensation mit akuter Suizidalität behandelt worden. Der psychische Zustand sei beim Austritt stabilisiert gewesen, es bestand aber eine mittelgradige depressive Störung mit intermittierenden lebensmüden Gedanken. Der Beschwerde- führer befinde sich weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung sowie in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik. Von einer erneuten psychischen Kompensation bei einer Ausschaffung sei auszugehen. Eine adäquate psychiatrische Behandlung in seinem Heimatland sei wahr- scheinlich nicht gewährleistet. Einer separaten Bestätigung vom 18. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 4. September bis 29. Dezember 2014 und seit dem 2. Februar 2015 bis auf Weiteres in der Allgemeinpsychiatri- schen Tagesklinik Chur in Behandlung sei.

E. 8 Am 25. April 2015 ereignete sich in Nepal ein schweres Erdbeben mit zahlreichen, teilweise sehr starken Nachbeben, wobei insbesondere das Kathmandu-Tal schwer getroffen wurde. Die Erdbeben forderten ca. 10'000 Todesopfer und richteten grosse Schäden an Gebäuden und der gesamten Infrastruktur an. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departe- mente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Departementsverfügung vom 5. Januar 2015, mit welcher die Beschwer- degegnerin die Verfügung des Amtes für Migration und Zivilrecht (nach-

- 5 - folgend AFM) vom 5. Februar 2014 betreffend Widerruf der Jahresaufent- haltsbewilligung (Ausweis B, EU/EFTA) bestätigt hat. Diese Departe- mentsverfügung ist nicht endgültig, so dass sie ein taugliches Anfech- tungsobjekt darstellt. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). b) Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRG können sich die Beteiligten im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren nur ausnahmsweise durch eine nicht im Anwalts- register eingetragene Person vertreten lassen. Die vorliegende Be- schwerde wurde auf dem Briefpapier der "D._____" Paar- und Lebensbe- ratung abgefasst und von Herrn E._____ (Psychotherapeut und Theolo- ge) sowie Herrn A._____ unterzeichnet. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 15 Abs. 1 VRG liegt nicht vor. Dies bleibt jedoch ohne Auswirkungen, da der Beschwerdeführer die Eingabe mitunterzeichnet hat und somit die Beschwerde gültig erhoben wurde. Eine Anwendung von Art. 38 Abs. 1 VRG (Anforderungen an eine Rechtsschrift) lag zudem bei Eingang der Beschwerde nicht vor, da aus dieser in genügender Art und Weise her- vorging, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung angestrebt wird. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde kann des- halb eingetreten werden. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Aussagen in Ziffer 6 der Erwägungen der angefochtenen Departements- verfügung vom 5. Januar 2015. In besagter Erwägung wird die Interes- senabwägung gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerin- nen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) vorgenommen resp. diejenige des AFM überprüft. Diese Interessenabwägung ist folglich Streitgegenstand, nicht aber andere Themen wie etwa die Ehedauer.

- 6 -

3. a) Vorweg ist festzuhalten, dass mit dem Scheidungsurteil des Bezirksge- richts C._____ vom 19. November 2014 eine nach ausländerrechtlichen Gesichtspunkten insgesamt weniger als drei Jahre dauernde Ehe ge- schieden wurde. Ein allfälliger Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz richtet sich somit nach Art. 50 AuG. Art. 50 AuG (Auflösung der Familiengemeinschaft) 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:

a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er- folgreiche Integration besteht; oder

b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz er- forderlich machen. 2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wur- de oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. 3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34. Vorliegend einzig zu prüfen ist somit die Frage, ob die gesetzlichen Krite- rien ("wichtige persönliche Gründe"), welche einen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung verschaffen, erfüllt sind oder nicht. Konkret geht es um die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Her- kunftsland resp. um die Frage, ob die Vorinstanzen innerhalb ihres Er- messensspielraums korrekterweise davon ausgegangen sind, dass diese Wiedereingliederung nicht stark gefährdet sei. b) Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG hat zum Ziel, Härtefälle bei der Bewilligungsver- längerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E.3.1). Der

- 7 - Härtefall in Abs. 1 lit. b ist für Situationen gedacht, in denen die Voraus- setzungen der Litera a nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt (vgl. BGE 137 II 1 E.4.1). Von Bedeutung ist einzig, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz zu verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E.3.2). Als "wichtige persönliche Gründe" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG werden in der Literatur und Judikatur etwa angeführt: der Tod des ursprünglich anwesenheitsberechtigten Ehepartners (BGE 137 II 1 E.3 und 4; Vermutung des nachehelichen Härtefalls in: BGE 138 II 393 E.3.3), die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht wurde Opfer ehelicher Gewalt (Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom

22. Juni 2011 E.3.3 f.), gemeinsame Kinder, Rückkehr der geschiedenen Ehefrau in ein patriarchisches Gesellschaftssystem, wo sie aufgrund ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierung und Ächtung rechnen müsste (SPESCHA/THÜR/ ZÜND/BOLZi, Migrationsrecht – Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 50 AuG N 10). Weitere Anwendungsfälle sind (geschei- terte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZi, a.a.O. m.H.a. BGE 137 II 345 E.3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E.3.4). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der kon- kreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konse- quenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberech- tigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E.3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E.3.5). Entscheidend ist somit, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark ge- fährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 E.3.2.3). Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiter-

- 8 - bestehen des Anspruchs nach Art. 42 und Art. 43 AuG spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt bezie- hen. Ist der Anspruch nach Art. 50 AuG bereits untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 AuG regelmässig nicht wieder aufleben (BGE 137 II 345 E.3.2.3 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E.2.5.3). c) Im vorliegenden Fall gilt es einen rund 45-jährigen, alleinstehenden Mann zu beurteilen, der von seiner Geburt bis ins Jahr 2010 in seiner Heimat gelebt und gearbeitet hat. Er war jahrelang als Trekking-Guide tätig und spricht mehrere Sprachen. Er ist kinderlos und somit ungebunden. Zudem ist er in der Kultur seines Herkunftslandes verwurzelt und hat dort, im Ge- gensatz zur Schweiz, auch Familienmitglieder. Dass er zu diesen Ver- wandten angeblich keinen Kontakt mehr hat, ist vorliegend unbeachtlich. Zudem hat er in den rund sechs Jahren in der Schweiz zusätzliche sprachliche und berufliche Kompetenzen erworben, welche er in seiner Heimat einsetzen kann. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nach- folgend EDA) spricht in seinen Reisehinweisen zu Nepal von einer ange- spannten Lage und gewissen Risiken gesellschaftlicher, politischer und auch ökonomischer Art. Es rät aber nicht generell von Reisen nach Nepal ab. Aus diesen Reisehinweisen kann jedenfalls für eine Person wie den Beschwerdeführer keine Unzumutbarkeit für eine Rückkehr abgeleitet werden. Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle auf die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, welches sich im Urteil E-181/2012 vom 26. November 2012 mit der Wegweisung eines Nepale- sen in sein Heimatland und folglich mit der politischen Lage in Nepal be- fasst hatte. Dies war noch vor den starken Erdbeben im April 2015, je-

- 9 - doch zu einer Zeit, in welcher die politische Lage weniger stabil war als heute (vgl. Analyse in Erwägung 5.2).

4. a) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und vom PDGR bestätig- ten Depressionen resp. die Suizidgefahr sind entsprechend ernst zu nehmen. Bereits im Urteil U 13 99 hat sich das streitberufene Gericht in Erwägung 3c lit. f unter anderem umfassend mit der Suizidgefahr einer abgewiesenen Ausländerin befasst. Das Gericht kam dabei aber auch zur Erkenntnis, dass es nicht angehe, dass es ein von einer Wegweisung be- drohter Ausländer jederzeit in der Hand hat, unter Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr eine Wegweisung oder Aus- schaffung zu verhindern resp. ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen (vgl. Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 99 vom

16. Dezember 2014 E.3c lit. f gg). So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte denn auch entschieden, dass nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) keine Verpflichtung beste- he, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu neh- men, wenn die betroffene Person mit Suizid drohe. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setze dann allerdings voraus, dass der ausschaffende Staat geeignete Vollzugsmassnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. Urteil des EGMR Beschwerde Nr. 33743/03 Dragan et. al. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004; vgl. HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit : der Einfluss von Krankheit auf ausländer- und asylrecht- liche Verfahren, in: ZBl 11/2006, S. 561, 573 ff.). b) Gemäss den obigen Ausführungen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der Einschätzung und dem Entscheid der Vorinstanzen abzuweichen wäre. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, weshalb eine In- tegration in seinem Heimatland mit übermässigen Schwierigkeiten ver-

- 10 - bunden sein sollte. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin ist demzufolge rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Praxisgemäss wird die Staatsge- bühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Es gibt keinen Grund im vorliegenden Fall höhere oder tiefere Kosten zu verlangen. Bund, Kanton und Gemein- den sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Da- von abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegen- den Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 257.-- zusammen Fr. 1'757.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 15

1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar ad hoc Braunschweiler URTEIL vom 12. April 2016 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Aufenthaltsbewilligung

- 2 - 1. A._____ ist nepalesischer Staatsangehöriger. Am 10. Juli 2009 heiratete er in Nepal B._____, welche sich in der Schweiz niedergelassen hatte und den Familiennachzug von A._____ beantragte. Per 3. März 2010 wurde A._____ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 22. August 2014 erteilt. 2. Das Zusammenleben bereitete in der Folge Schwierigkeiten, welche zu gesundheitlichen Probleme bei der Ehefrau führten. Das Bezirksgericht C._____ berechtigte das Ehepaar daraufhin, per August 2012 getrennt zu leben. Nachdem diverse Sitzungen mit einem Ehetherapeuten und eine psychiatrische Behandlung der Ehefrau keine Änderung der Situation herbeiführten, leitete das Amt für Migration und Zivilrecht (nachfolgend AFM) im Oktober 2013 das Verfahren für den Widerruf der Aufenthalts- bewilligung von A._____ ein. 3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 widerrief das AFM die Aufenthalts- bewilligung von A._____ und setzte die Frist zur Ausreise aus der Schweiz auf den 15. März 2014. Begründet wurde der Widerruf im We- sentlichen mit der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ehe. 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 7. März 2014 Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend DJSG). Er brachte vor, dass der Ehewille nie erloschen sei und sich der Gesundheitszustand der Ehefrau inzwischen so gebessert habe, dass sie sich eine Rückkehr des Ehemannes in die eheliche Wohnung wünschen würde. Diese Rückkehr benötige jedoch eine gewisse Zeit. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens trennte sich das Ehepaar per Septem- ber 2014 erneut. Am 19., mitgeteilt am 27. November 2014, wurde die kinderlos gebliebene Ehe vor dem Bezirksgericht C._____ geschieden. Dieses Urteil ging am 22. Dezember 2014 beim AFM ein. Aus Ziffer 6 dessen Erwägungen geht hervor, dass gemäss Aussage von A._____ er

- 3 - und seine Ehefrau lediglich in den Monaten März und April 2014 wieder zusammengelebt hätten. Mit Verfügung vom 5., mitgeteilt am 6. Januar 2015, kam das DJSG zum Schluss, dass das AFM die Aufenthaltsbewilli- gung von A._____ zu Recht widerrufen habe und wies die Beschwerde in der Folge ab. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. Februar 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er in seinem Heimatland sozial und familiär völlig isoliert leben müsste ohne berufliche Perspektive und ohne Chance auf ein würdevolles Leben und Arbeit. Ausserdem befinde er sich in einer instabilen psychischen Verfassung, für deren Behandlung in seinem Her- kunftsland eine fachliche psychiatrische Behandlung nicht gewährleistet sei. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer dagegen gut integriert und sein Verhalten klaglos. 6. Das DJSG beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verwies in ihrer Begründung in erster Linie auf die angefochtene Verfügung; einzig in Bezug auf die Dauer des ehelichen Zusammenlebens stellt sie fest, dass dieses nur in den Monaten März und April 2014 stattgefunden habe und nicht wie in der angefochtenen Verfügung zu Gunsten des Be- schwerdeführers angenommen bis im September 2014. Im Übrigen gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer gegenwärtig unter gesundheitlichen Problemen leiden würde. 7. Am 20. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste des Kantons Graubünden (nachfolgend PDGR) vom Vortag ein, in welchem dessen stationärer Aufenthalt auf der Akut- station vom 8. – 20. Januar 2016 bescheinigt wurde; der Beschwerdefüh-

- 4 - rer sei aufgrund einer massiven psychischen Dekompensation mit akuter Suizidalität behandelt worden. Der psychische Zustand sei beim Austritt stabilisiert gewesen, es bestand aber eine mittelgradige depressive Störung mit intermittierenden lebensmüden Gedanken. Der Beschwerde- führer befinde sich weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung sowie in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik. Von einer erneuten psychischen Kompensation bei einer Ausschaffung sei auszugehen. Eine adäquate psychiatrische Behandlung in seinem Heimatland sei wahr- scheinlich nicht gewährleistet. Einer separaten Bestätigung vom 18. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 4. September bis 29. Dezember 2014 und seit dem 2. Februar 2015 bis auf Weiteres in der Allgemeinpsychiatri- schen Tagesklinik Chur in Behandlung sei. 8. Am 25. April 2015 ereignete sich in Nepal ein schweres Erdbeben mit zahlreichen, teilweise sehr starken Nachbeben, wobei insbesondere das Kathmandu-Tal schwer getroffen wurde. Die Erdbeben forderten ca. 10'000 Todesopfer und richteten grosse Schäden an Gebäuden und der gesamten Infrastruktur an. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departe- mente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Departementsverfügung vom 5. Januar 2015, mit welcher die Beschwer- degegnerin die Verfügung des Amtes für Migration und Zivilrecht (nach-

- 5 - folgend AFM) vom 5. Februar 2014 betreffend Widerruf der Jahresaufent- haltsbewilligung (Ausweis B, EU/EFTA) bestätigt hat. Diese Departe- mentsverfügung ist nicht endgültig, so dass sie ein taugliches Anfech- tungsobjekt darstellt. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). b) Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRG können sich die Beteiligten im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren nur ausnahmsweise durch eine nicht im Anwalts- register eingetragene Person vertreten lassen. Die vorliegende Be- schwerde wurde auf dem Briefpapier der "D._____" Paar- und Lebensbe- ratung abgefasst und von Herrn E._____ (Psychotherapeut und Theolo- ge) sowie Herrn A._____ unterzeichnet. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 15 Abs. 1 VRG liegt nicht vor. Dies bleibt jedoch ohne Auswirkungen, da der Beschwerdeführer die Eingabe mitunterzeichnet hat und somit die Beschwerde gültig erhoben wurde. Eine Anwendung von Art. 38 Abs. 1 VRG (Anforderungen an eine Rechtsschrift) lag zudem bei Eingang der Beschwerde nicht vor, da aus dieser in genügender Art und Weise her- vorging, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung angestrebt wird. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde kann des- halb eingetreten werden. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Aussagen in Ziffer 6 der Erwägungen der angefochtenen Departements- verfügung vom 5. Januar 2015. In besagter Erwägung wird die Interes- senabwägung gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerin- nen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) vorgenommen resp. diejenige des AFM überprüft. Diese Interessenabwägung ist folglich Streitgegenstand, nicht aber andere Themen wie etwa die Ehedauer.

- 6 -

3. a) Vorweg ist festzuhalten, dass mit dem Scheidungsurteil des Bezirksge- richts C._____ vom 19. November 2014 eine nach ausländerrechtlichen Gesichtspunkten insgesamt weniger als drei Jahre dauernde Ehe ge- schieden wurde. Ein allfälliger Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz richtet sich somit nach Art. 50 AuG. Art. 50 AuG (Auflösung der Familiengemeinschaft) 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:

a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er- folgreiche Integration besteht; oder

b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz er- forderlich machen. 2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wur- de oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. 3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34. Vorliegend einzig zu prüfen ist somit die Frage, ob die gesetzlichen Krite- rien ("wichtige persönliche Gründe"), welche einen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung verschaffen, erfüllt sind oder nicht. Konkret geht es um die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Her- kunftsland resp. um die Frage, ob die Vorinstanzen innerhalb ihres Er- messensspielraums korrekterweise davon ausgegangen sind, dass diese Wiedereingliederung nicht stark gefährdet sei. b) Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG hat zum Ziel, Härtefälle bei der Bewilligungsver- längerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E.3.1). Der

- 7 - Härtefall in Abs. 1 lit. b ist für Situationen gedacht, in denen die Voraus- setzungen der Litera a nicht erfüllt sind, sei es, dass der Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt (vgl. BGE 137 II 1 E.4.1). Von Bedeutung ist einzig, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz zu verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E.3.2). Als "wichtige persönliche Gründe" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG werden in der Literatur und Judikatur etwa angeführt: der Tod des ursprünglich anwesenheitsberechtigten Ehepartners (BGE 137 II 1 E.3 und 4; Vermutung des nachehelichen Härtefalls in: BGE 138 II 393 E.3.3), die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht wurde Opfer ehelicher Gewalt (Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom

22. Juni 2011 E.3.3 f.), gemeinsame Kinder, Rückkehr der geschiedenen Ehefrau in ein patriarchisches Gesellschaftssystem, wo sie aufgrund ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierung und Ächtung rechnen müsste (SPESCHA/THÜR/ ZÜND/BOLZi, Migrationsrecht – Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 50 AuG N 10). Weitere Anwendungsfälle sind (geschei- terte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZi, a.a.O. m.H.a. BGE 137 II 345 E.3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E.3.4). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der kon- kreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konse- quenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberech- tigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E.3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E.3.5). Entscheidend ist somit, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark ge- fährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 137 II 345 E.3.2.3). Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiter-

- 8 - bestehen des Anspruchs nach Art. 42 und Art. 43 AuG spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt bezie- hen. Ist der Anspruch nach Art. 50 AuG bereits untergegangen, weil es etwa am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass wichtige Gründe für das Getrenntleben gegeben gewesen wären, kann der Anspruch nach Art. 50 AuG regelmässig nicht wieder aufleben (BGE 137 II 345 E.3.2.3 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E.2.5.3). c) Im vorliegenden Fall gilt es einen rund 45-jährigen, alleinstehenden Mann zu beurteilen, der von seiner Geburt bis ins Jahr 2010 in seiner Heimat gelebt und gearbeitet hat. Er war jahrelang als Trekking-Guide tätig und spricht mehrere Sprachen. Er ist kinderlos und somit ungebunden. Zudem ist er in der Kultur seines Herkunftslandes verwurzelt und hat dort, im Ge- gensatz zur Schweiz, auch Familienmitglieder. Dass er zu diesen Ver- wandten angeblich keinen Kontakt mehr hat, ist vorliegend unbeachtlich. Zudem hat er in den rund sechs Jahren in der Schweiz zusätzliche sprachliche und berufliche Kompetenzen erworben, welche er in seiner Heimat einsetzen kann. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nach- folgend EDA) spricht in seinen Reisehinweisen zu Nepal von einer ange- spannten Lage und gewissen Risiken gesellschaftlicher, politischer und auch ökonomischer Art. Es rät aber nicht generell von Reisen nach Nepal ab. Aus diesen Reisehinweisen kann jedenfalls für eine Person wie den Beschwerdeführer keine Unzumutbarkeit für eine Rückkehr abgeleitet werden. Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle auf die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, welches sich im Urteil E-181/2012 vom 26. November 2012 mit der Wegweisung eines Nepale- sen in sein Heimatland und folglich mit der politischen Lage in Nepal be- fasst hatte. Dies war noch vor den starken Erdbeben im April 2015, je-

- 9 - doch zu einer Zeit, in welcher die politische Lage weniger stabil war als heute (vgl. Analyse in Erwägung 5.2).

4. a) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und vom PDGR bestätig- ten Depressionen resp. die Suizidgefahr sind entsprechend ernst zu nehmen. Bereits im Urteil U 13 99 hat sich das streitberufene Gericht in Erwägung 3c lit. f unter anderem umfassend mit der Suizidgefahr einer abgewiesenen Ausländerin befasst. Das Gericht kam dabei aber auch zur Erkenntnis, dass es nicht angehe, dass es ein von einer Wegweisung be- drohter Ausländer jederzeit in der Hand hat, unter Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr eine Wegweisung oder Aus- schaffung zu verhindern resp. ein Aufenthaltsrecht zu erzwingen (vgl. Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 99 vom

16. Dezember 2014 E.3c lit. f gg). So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte denn auch entschieden, dass nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) keine Verpflichtung beste- he, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu neh- men, wenn die betroffene Person mit Suizid drohe. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setze dann allerdings voraus, dass der ausschaffende Staat geeignete Vollzugsmassnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. Urteil des EGMR Beschwerde Nr. 33743/03 Dragan et. al. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004; vgl. HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit : der Einfluss von Krankheit auf ausländer- und asylrecht- liche Verfahren, in: ZBl 11/2006, S. 561, 573 ff.). b) Gemäss den obigen Ausführungen sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der Einschätzung und dem Entscheid der Vorinstanzen abzuweichen wäre. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, weshalb eine In- tegration in seinem Heimatland mit übermässigen Schwierigkeiten ver-

- 10 - bunden sein sollte. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin ist demzufolge rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Praxisgemäss wird die Staatsge- bühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Es gibt keinen Grund im vorliegenden Fall höhere oder tiefere Kosten zu verlangen. Bund, Kanton und Gemein- den sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Da- von abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegen- den Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 257.-- zusammen Fr. 1'757.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]